Gemäß der Bekanntmachung über die landesweite Einführung von Vorzugsregelungen bei der Einkommenssteuer für Privatrenten (Bekanntmachung des Finanzministeriums und der Staatlichen Steuerverwaltung Nr. 21 aus dem Jahr 2024) werden bei den Beiträgen die von einer Einzelperson auf das Fondskonto für Privatrenten eingezahlten Beiträge bis zu einer Grenze von 12.000 RMB/Jahr vom Gesamteinkommen oder vom Geschäftseinkommen abgezogen; bei den Kapitalerträgen unterliegen die auf dem Fondskonto für Privatrenten gutgeschriebenen Kapitalerträge vorerst nicht der Einkommenssteuer. Im Anlageverfahren unterliegen die dem Fondskonto der persönlichen Rente gutgeschriebenen Kapitalerträge nicht der individuellen Einkommenssteuer; im Empfangsverfahren wird die von einer natürlichen Person erhaltene individuelle Rente nicht in das Gesamteinkommen einbezogen, und die individuelle Einkommenssteuer wird gesondert nach dem Steuersatz von 3 % berechnet, und die gezahlte Steuer wird auf den Posten „Einkommen aus Löhnen und Gehältern“ angerechnet.