Bekanntmachung der staatlichen Steuerverwaltung über die Senkung der Untergrenze des Vorauszahlungssatzes für die Bodenwertzuwachssteuer
Bekanntmachung Nr. 10 von 2024 durch die staatliche Steuerverwaltung
Um die regulierende Funktion der Bodenwertzuwachssteuer besser zur Geltung zu bringen, wird gemäß den „Vorläufigen Vorschriften der Volksrepublik China zur Bodenwertzuwachssteuer“ und deren Durchführungsbestimmungen sowie anderen relevanten Vorschriften die Untergrenze des Vorauszahlungssatzes um 0,5 Prozentpunkte gesenkt. Nach der Anpassung gelten folgende Regelungen: Für Provinzen in den östlichen Regionen beträgt die Untergrenze des Vorauszahlungssatzes 1,5%. Für Provinzen in den zentralen und nordöstlichen Regionen beträgt die Untergrenze des Vorauszahlungssatzes 1%. Für Provinzen in den westlichen Regionen beträgt die Untergrenze des Vorauszahlungssatzes 0,5%. Projekte des sozialen Wohnungsbaus sind von dieser Regelung ausgenommen (Die Aufteilung der Regionen wird gemäß den einschlägigen Dokumenten des Staatsrats durchgeführt).
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft. Artikels 2 Absatz 2 der Bekanntmachung der Staatlichen Steuerverwaltung der Volksrepublik China über die Verstärkung der Verwaltung der Bodenwertzuwachssteuer (Guo Shui Fa [2010] Nr. 53) wird gleichzeitig aufgehoben.
Dies wird hiermit bekanntgegeben.
Staatliche Steuerverwaltung
13. November 2024