Antwort: Gemäß Artikel 2 Punkt 8 der „Mitteilung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über mehrere politische Fragen zur Einkommensteuer“ (Caishui Zi [1994] Nr. 20), "sind folgende Einkünfte vorübergehend von der Einkommenssteuer befreit: Dividenden und Bonuseinkommen ausländischer Personen aus ausländischen Unternehmen